Vereinssatzung und Downloads
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Thüringer Roll.Laden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von urbaner Subkultur, im speziellen unmotorisierter Rollsport und urbane Kunst. Schaffung eines niedrigschwelligen Angebots, um allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zum unmotorisierten Rollsport zu erleichtern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch themenbezogene Veranstaltungen, Workshops und Bildungsarbeit. Veranstaltungen können unter anderem in Form von Kursen, Wettkämpfen, Filmvorführungen, Vorträgen und Podiumsdiskussionen stattfinden. In den Workshops soll zum einen ein grundlegendes Wissen zur Nutzung, Wartung und Reparatur von Skateboards und anderen Sportgeräten des unmotorisierten Rollsports (z. B. Scooter, Inliner u. a.) vermittelt werden. Zum anderen werden den Teilnehmenden Techniken und legale Anwendungsbereiche der Graffiti- und Streetart-Kunst nahegebracht. Bildungsarbeit wird bei allen oben genannten Veranstaltungen und Workshops geleistet. Sie sollen ein niedrigschwelliges Angebot darstellen, um auch Menschen, die gesellschaftliche und/oder strukturelle Barrieren erfahren, mit einzubeziehen. Niedrigschwellig heißt hier, dass keine gesonderten Anmeldeverfahren notwendig sind und die Angebote kostenlos oder gegen sehr geringe Aufwandsentschädigungen angeboten werden. Die Kommunikation kann bei Bedarf in leichter Sprache geführt werden. Es wird angestrebt, einen Raum für Vereinszwecke anzumieten. Dieser soll ein zentraler Anlaufpunkt für
Mitglieder und Interessenten sein. Dort wird u.a. ein Verleih von Geräten und Zubehör (z. B. Schutzausrüstung) für den unmotorisierten Rollsport eingerichtet.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Der Verein bietet drei Arten von Mitgliedschaften an:
a. Vollmitgliedschaft
b. Fördermitgliedschaft
c. EhrenmitgliedschaftVollmitgliedschaft:
a. Mitglied Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit ist. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
b. Vollmitglieder sind stimmberechtigt.
c. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Fördermitgliedschaft:
a. Fördermitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins finanziell zu unterstützen bereit ist. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
b. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
c. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Ehrenmitgliedschaft:
a. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
b. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
c. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
d. Über die Befreiung der Beitragspflicht entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss oder den Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher beim Vorstand eingehen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch eine 2/3 Mehrheit in der
Mitgliedsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben davon unberührt.
(5) Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.
§ 5 Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung;
-der Vorstand.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
-
der ersten vorsitzenden Person;
-
der zweiten vorsitzenden Person;
-
der dritten vorsitzenden Person.
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch eine der vorsitzenden Personen jeweils allein.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
-
die Führung der laufenden Geschäfte;
-
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
-
die Verwaltung des Vereinsvermögens;
-
die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
-
die Buchführung;
-
die Erstellung des Jahresberichts;
-
die Vorbereitung und
-
die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandssitzungen werden von der ersten vorsitzenden Person per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten vorsitzenden Person. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand nach den Regelungen des §3 Nr. 26a EstG erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt eine kassenprüfende Person, welche nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von einem Jahr. Diese überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die kassenprüfende Person erstattet schriftlichen Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
-
die Wahl der kassenprüfenden Person;
-
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; -
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
-
die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
-
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
-
die Beschlussfassung über weitere in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführten Tagesordnungspunkte.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist die kandidierende Person gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den kandidierenden Personen mit den meisten Stimmen statt.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(4a) Änderung des Zwecks des Vereins benötigt 100% der Stimmen (Zustimmung) aller Mitglieder.
(5) Die Versammlung wird von der ersten vorsitzenden Person geleitet. Bei deren Abwesenheit wählt die Versammlung eine versammlungsleitende Person. Die versammlungsleitende Person bestimmt die protokollführende Person.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern des Vereins schriftlich zukommen zu lassen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend.
§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen. Andere Satzungsänderungen, die nicht behördlich oder gerichtlich angeordnet sind, werden nach §33 BGB „Satzungsänderungen“ geändert.
§ 13 Vereinsordnungen
Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
-
Beitragsordnung;
-
Finanzordnung;
-
Geschäftsordnung;
-
Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Crossroads Jena e. V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 4.1.2022 in Jena.
